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So geht der Austritt aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Das Ausscheiden aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann schwierig sein, da es oft Regeln und Konflikte gibt. Es gibt zwei Hauptwege:

  • den Austritt eines Gesellschafters oder
  • den Ausschluss eines ungewünschten Gesellschafters. 

Austritt aus der GmbH 

Ein Gesellschafter kann auf drei Arten austreten: 

1. Verkauf der Anteile: Der Gesellschafter verkauft seine Stammanteile an jemanden, der sie übernehmen möchte. 

2. Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung: Der Austritt wird durch die anderen Gesellschafter beschlossen. 

3. Austrittsklage beim Gericht: Wenn es keine Einigung gibt, kann der Gesellschafter bei Gericht klagen, dass seine Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist.

Wichtige Gründe für eine Austrittsklage: 

- Machtmissbrauch oder Vertrauensbrüche durch andere Gesellschafter. 

- Schwerwiegende Streitigkeiten, die die Zusammenarbeit unmöglich machen. 

- Änderungen in der Gesellschaft (z.B. Ausweitung der Geschäftstätigkeit), die dem Gesellschafter nicht zugemutet werden können. 

Das Gericht prüft den Fall individuell und legt eine Abfindung für den austretenden Gesellschafter fest, bzw. die anderen Gesellschafter übernehmen seine Anteile. 

Ausschluss eines Gesellschafters 

Falls ein Gesellschafter unerwünscht ist, kann die GmbH selbst eine Ausschlussklage einreichen. Dafür müssen jedoch alle anderen Gesellschafter zustimmen, was bei Konflikten oft schwierig ist. Besonders bei GmbHs mit nur zwei Gesellschaftern ist ein Ausschluss fast unmöglich.

Fazit 

Der Austritt oder Ausschluss aus einer GmbH ist kompliziert und an strenge Voraussetzungen gebunden. Bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden, sollten die Gesellschafter versuchen, gemeinsam eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Ohne Belege kein Erfolg gegen Ermessensveranlagung

Ein Steuerpflichtiger wehrte sich gegen eine Einschätzung, bei der sein Einkommen um 20 % höher angesetzt wurde als im Vorjahr. Er bezeichnete die Einschätzung als willkürlich und meinte, Beweismittel müssten nicht zwingend schon mit der Einsprache eingereicht werden.

Das Gericht stellte jedoch klar: Wer eine Ermessenseinschätzung anfechten will, muss konkret begründen und Belege einreichen, wie etwa eine Steuererklärung. Da der Steuerpflichtige dies nicht tat, wurde seine Beschwerde abgewiesen. (Quelle: BGE 9C_524/2024 vom 7.1.2025)

Können die Zinsen für einen Baukredit von der Steuer abge-zogen werden?

Werden Liegenschaften gebaut, nutzen die meisten Bauherren einen Baukredit, der nach Abschluss der Bauarbeiten durch eine Hypothek abgelöst wird. 

Sowohl auf Bundesebene als auch in den meisten Kantonen gelten Baukreditzinsen als Anlagekosten. Das bedeutet, dass sie nicht wie Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Stattdessen werden sie erst beim Verkauf der Liegenschaft im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt.

Um diese steuerliche Verzögerung zu vermeiden, kann anstelle eines Baukredits auf eine bestehende Liegenschaft eine reguläre Hypothek aufgenommen werden, die dann den Bau der neuen Liegenschaft finanziert. Die Zinsen dieser Hypothek sind sofort vom steuerbaren Einkommen abziehbar.

Erbverzicht nicht paulianisch anfechtbar

Wer zu Lebzeiten auf ein zukünftiges Erbe verzichtet, kann dafür nicht belangt werden. Denn ein solcher Verzicht betrifft eine mögliche Erbschaft in der Zukunft, also etwas, das noch gar nicht existiert. Gläubiger haben darauf keinen Zugriff.

Im konkreten Fall verzichtete ein Vater zugunsten seiner Kinder auf seinen Anteil am Erbe seiner Mutter. Die Stadt Chur, bei der er Schulden hatte, wollte eine Liegenschaft, die direkt an die Kinder ging, pfänden. Das Bundesgericht lehnte die Pfändung ab mit der Begründung: Nur bereits vorhandenes Vermögen kann im Vollstreckungsweg angefochten werden, ein Verzicht auf künftiges Erbe nicht. (Quelle: BGE 5A_456/2024 vom 12.6.2025)

Kündigung während der Probezeit

In der Probezeit kann ein Arbeitsvertrag jederzeit von beiden Parteien mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden, ausser es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Manchmal kann die Frist auch kürzer, länger oder ganz aufgehoben sein.

Wichtig ist: Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag der Probezeit bei der anderen Person ankommen. Dann gilt die kurze Frist, auch wenn diese erst nach der Probezeit abläuft.

Es gibt in der Probezeit keine festen Kündigungstermine, das Arbeitsverhältnis endet einfach nach Ablauf der Kündigungsfrist.

Wertschwankungsreserven dürfen steuerlich nicht abgezo-gen werden

Eine AG wollte bei ihrer Steuerrechnung Wertschwankungsreserven abziehen. Diese Reserven bildete sie, indem sie Kursgewinne auf Aktien am Jahresende „neutralisierte“, also in eine Reserve steckte. Das Bundesgericht entschied aber, dass diese Art von Reserve nicht steuerlich abgezogen werden darf.

Begründung:

  • Es gibt keinen politischen Willen, solche Reserven steuerlich zu erlauben.
  • Die allgemeinen Regeln für Rückstellungen wurden nicht eingehalten.
  • Nur tatsächlich eingetretene Risiken dürfen bei der Steuer berücksichtigt werden, nicht bloss mögliche zukünftige Kursverluste.

    Allerdings sagt das Gericht auch:

  • Kantone dürfen eigene Regeln machen und pauschale Wertschwankungsreserven zulassen, etwa für bestimmte Branchen.

Am Ende wies das Gericht die Beschwerde der AG ab, sie konnte die Wertschwankungsreserve also nicht von ihren Steuern abziehen. (Quelle: BGE 9C_625/2023 vom 19.2.2025)

Missbrauch von sozialen Medien im Unternehmen

Wenn Mitarbeitende unangemessenes Verhalten am Arbeitsplatz auf Fotos öffentlich machen oder vertrauliche Unternehmensinformationen weitergeben, gilt das als Missbrauch. Auch rassistische oder beleidigende Kommentare in sozialen Medien können ernste Folgen haben, bis hin zur Kündigung. Wer Beschwerden über den Arbeitgeber teilt oder sich an Cyber-Mobbing beteiligt, handelt ebenfalls problematisch.

Arbeitgeber können bei solchen Verstössen unterschiedliche Massnahmen ergreifen. Dazu gehören Verwarnungen, die Sperrung von Social-Media-Kanälen und im Extremfall auch eine Kündigung. Besonders bei übermässiger Nutzung sozialer Medien während der Arbeitszeit können Lohnkürzungen oder Schadenersatzforderungen möglich sein. In schweren Fällen ist sogar eine fristlose Kündigung denkbar.

Pedantisches Mehrwertsteueramt verliert vor Bundesgericht

Das Mehrwertsteueramt stellte bei einem Unternehmen fest, dass auf einigen Rechnungen an einen Einzelunternehmer nur „inkl. MWST“ oder „TTC (toutes taxes comprises)“ vermerkt war. Dies akzeptierte die Behörde nicht und forderte eine Nachzahlung wegen angeblich zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuern. Grundsätzlich verlangt die Steuerverwaltung, dass die Mehrwertsteuer mit Betrag oder Steuersatz klar auf der Rechnung ausgewiesen ist.

Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss: Kann ein Unternehmen nachweisen, dass die Mehrwertsteuer tatsächlich bezahlt und vom Lieferanten korrekt abgerechnet wurde, darf der Vorsteuerabzug gewährt werden. Das Steueramt lag in diesem Fall also falsch. (Quelle: BGE A-1418/2023 vom 30.1.2025)