Wird die Arbeit im Homeoffice erbracht, ist für die Beurteilung von Feiertagen grundsätzlich der Standort des Homeoffice-Arbeitsplatzes massgebend. Entscheidend ist somit der Ort, an dem die Arbeit tatsächlich ausgeführt wird, und nicht der Sitz der Arbeitgeberin oder der Standort des Betriebs. Je nach Kanton oder Region können unterschiedliche Feiertagsregelungen gelten.
Die unterschiedlichen Feiertagsregelungen am Homeoffice-Standort können sich direkt auf die Lohnabrechnung auswirken.
Gilt ein Tag am Arbeitsort als bezahlter Feiertag, haben Mitarbeitende in der Regel Anspruch auf Lohnfortzahlung, ohne arbeiten zu müssen. Ist derselbe Tag am Homeoffice-Standort hingegen kein anerkannter Feiertag, besteht grundsätzlich eine Arbeitspflicht und der Tag wird wie ein normaler Arbeitstag behandelt. Besonders bei Mitarbeitenden, die regelmässig von verschiedenen Standorten aus arbeiten, ist eine klare Regelung und Dokumentation des Arbeitsorts empfehlenswert.
Homeoffice und Feiertage und die Auswirkungen auf die Lohnabrechnung
Verspätete Steuererklärung kann Rückerstattung der Verrechnungssteuer kosten
Umstritten war, ob eine Person die Verrechnungssteuer zurückerhalten kann, obwohl die Steuererklärung trotz Aufforderungen und Mahnungen nicht fristgerecht eingereicht wurde.
Das Bundesgericht entschied, dass der Anspruch auf Rückerstattung verloren gehen kann, wenn steuerpflichtige Personen ihre Steuererklärung trotz mehrfacher Aufforderung nicht einreichen und dadurch eine unvollständige Besteuerung zumindest in Kauf nehmen.
Eine spätere Deklaration der Einkünfte oder Vermögenswerte kann diesen Verlust nicht rückgängig machen. (Quelle: BGE 9C_281/2026 vom 13.7.2026)
Vorsorgebeauftragte dürfen nicht leichtfertig abgelehnt werden
Eine Frau bestimmte in ihrem Vorsorgeauftrag ihren Ehemann und danach ihre Söhne C. und B. als Beauftragte. Nach dem Tod des Ehemanns setzte die KESB nur Sohn C. für die Personensorge ein und ordnete für die Vermögenssorge wegen eines möglichen Konflikts mit B. eine Beistandschaft für die Frau an.
Das Bundesgericht hob den Entscheid auf: Der Wille der auftraggebenden Person hat Vorrang. Ein Familienkonflikt allein reicht nicht aus, um die gewünschte Person als ungeeignet abzulehnen. (Quelle: BGW 5A_624/2024 vom 28.8.2025)
Nicht-Entgelt in der MWST: Darauf kommt es an
Nicht jede Zahlung an ein Unternehmen gilt mehrwertsteuerlich als Entgelt. Entscheidend ist, ob der Zahlung eine Leistung gegenübersteht. Fehlt ein solcher Leistungsaustausch, liegt ein sogenanntes Nicht-Entgelt vor.
Nicht-Entgelte sind zwar nicht mehrwertsteuerpflichtig, müssen aber in der MWST-Abrechnung korrekt deklariert werden. Zudem können sie Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug haben.
Zu den häufigsten Nicht-Entgelten gehören:
• Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge
• bestimmte Beiträge aus öffentlichen Fonds
• Spenden
• Einlagen von Eigentümern oder Gesellschaftern.
In der Praxis werden solche Zahlungen häufig falsch behandelt. Deshalb sollten Unternehmen genau prüfen, ob eine Zahlung als Entgelt oder als Nicht-Entgelt zu qualifizieren ist. Fehler können zu Problemen bei der MWST-Abrechnung und beim Vorsteuerabzug führen.
Darum geht es bei der verdeckten Kapitaleinlage
Eine verdeckte Kapitaleinlage liegt vor, wenn einer Aktiengesellschaft von einem Aktionär Vermögenswerte zugeführt werden, ohne dass dies aus der Buchhaltung klar ersichtlich ist. Dies geschieht meist, indem Verträge zwischen Aktionär und AG so gestaltet werden, dass die AG einseitig bevorzugt wird.
Beispiel: Verkauft ein Aktionär der AG eine Liegenschaft mit einem realen Wert von 1 Mio. CHF für nur 600 000 CHF, gilt die Differenz von 400 000 CHF als verdeckte Kapitaleinlage.
Wichtig ist, dass verdeckte Kapitaleinlagen nicht unter das Kapitaleinlageprinzip fallen. Das bedeutet: Sie können später nicht steuerfrei an die Aktionäre zurückbezahlt werden.
Die steuerlichen Folgen entsprechen einer normalen Kapitalerhöhung:
• Die verdeckte Kapitaleinlage gilt als steuerbarer Vermögensvorteil für die AG.
• Gleichzeitig wird der Verkehrswert der erhaltenen Gegenleistung (z. B. Aktie) angepasst.
• Bei Grundstücksverkäufen führt dies typischerweise zu einer höheren Grundstückgewinnsteuer, weil der Verkaufspreis steuerlich als zu tief gilt.
Kostenübernahme für eine Weiterbildung ist steuerbarer Lohn
Ein Mitarbeiter hat eine Weiterbildung abgeschlossen und kündigt nach sechs Monaten seine Stelle. Aufgrund einer Ausbildungsvereinbarung muss er einen Teil der Schul- bzw. Weiterbildungskosten zurückzahlen. Er verhandelt mit dem zukünftigen Arbeitgeber, dass dieser die Kosten übernimmt.
Es handelt sich sowohl im Bereich der Steuern als auch im Bereich der Sozialversicherungen um einen pflichtigen Lohnbestandteil. Dies gilt selbst dann, wenn der zukünftige Arbeitgeber die Zahlung direkt an die andere Unternehmung leistet.
Formgültigkeit eines nicht unterzeichneten Testaments
Das Bundesgericht erachtet ein handschriftliches Testament, welches vom Erblasser nicht unterzeichnet wurde, als formgültig, da auch eine maschinengeschriebene Fassung des Testaments vorlag, die im Original unterzeichnet war und die auf das (nicht unterzeichnete) Testament verwies. (Quelle: BGE 5A_869/2024 vom 16.3.26)
Grundstückgewinnsteuer: Besitzdauer zählt erst ab Eigentums-erwerb
Ein Mieter hatte schon seit 1994 ein Vorkaufs- und Kaufsrecht für eine Liegenschaft und investierte vor dem Kauf in das Objekt. Eigentümer wurde er aber erst 2003. Das Bundesgericht entschied, dass für die Grundstückgewinnsteuer erst der tatsächliche Eigentumserwerb zählt. Deshalb wurde die Besitzdauer ab 2003 berechnet, und Investitionen vor diesem Zeitpunkt konnten nicht als wertvermehrende Aufwendungen angerechnet werden. (Quelle: BGE 9C_68/2026 vom 28.7.2026)
Gebühren für verspätetes Einreichen der Steuererklärung sind rechtens
Die steuerpflichtige Person muss CHF 220 Gebühren bezahlen und beschwerte sich deswegen beim Bundesgericht. Die Gebühren entstanden, weil die Steuererklärung und die Steuerzahlung zu spät eingereicht bzw. geleistet wurden und eine Betreibung nötig wurde. Das Gericht entschied, dass eine solche Beschwerde aussichtlos ist und der Betrag zu zahlen ist. (Quelle: BGE 9C_292/2026 vom 27.8.2026)