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Unternehmertum trifft Arbeitslosigkeit: Was gilt wirklich?

Wer eine Einzelfirma führt, ist nicht bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert und hat deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auch Unternehmerinnen und Unternehmer mit GmbH oder AG sind nur eingeschränkt abgesichert. Zwar zahlen sie Beiträge, doch solange sie im eigenen Betrieb das Sagen haben, etwa als Geschäftsführer oder Gesellschafter, besteht kein Anspruch auf Leistungen. Erst wenn sie ihre Rolle ganz abgeben, zum Beispiel durch Konkurs, Verkauf oder Löschung im Handelsregister, können sie Geld aus der ALV erhalten.

Eine Ausnahme gilt für Personen, die erst seit kurzer Zeit selbstständig sind. Wer vor weniger als drei Jahren gegründet hat und vorher mindestens ein Jahr lang als Angestellter ALV-Beiträge zahlte, kann noch Arbeitslosengeld beanspruchen. Diese Möglichkeit endet aber spätestens nach vier Jahren.

Die ALV prüft zudem, ob jemand wirklich für den Arbeitsmarkt verfügbar ist. Läuft die Selbstständigkeit parallel weiter, etwa mit Kundenaufträgen oder einer eigenen Website, kann das zum Problem werden. Darum ist es oft klug, eine Teilzeitstelle zu behalten und die Selbstständigkeit nur nebenbei auszubauen. Einnahmen daraus gelten dann als Zwischenverdienst.

 

Tipp

Oft lohnt es sich, zuerst als Einzelunternehmer zu starten und erst später zu einer GmbH zu wechseln. Das ist günstiger und kann in manchen Fällen den Anspruch auf Arbeitslosengeld sichern.

Wenn die Immobilienverwaltung zum Betrieb wird

Das Verwalten von Immobilien kann steuerlich wie ein richtiger Betrieb behandelt werden, wenn gewisse Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Es gibt eine Marktpräsenz
  • Für die Verwaltung wird mindestens eine Vollzeitstelle eingesetzt, egal ob angestellt oder extern beauftragt
  • Die Mieteinnahmen sind mindestens zwanzigmal so hoch wie die üblichen Verwaltungskosten

Deshalb «rutscht» jemand, der Immobilien im grösseren Stil verwaltet, steuerlich von der «Privatperson mit Vermögen» in die Kategorie «Unternehmen».

Ob die Verwaltung intern oder extern gemacht wird, spielt keine Rolle. Viele Vermieter geben solche Aufgaben an spezialisierte Verwaltungen ab; das ist wirtschaftlich sinnvoll und ändert nichts daran, dass die Vermietung als Betrieb gilt.

Wichtig ist also: Ein Immobilienunternehmen muss die Verwaltung nicht selber übernehmen, um als Betrieb eingestuft zu werden. Es reicht, wenn jemand, angestellt oder extern, die Verwaltung macht. Entscheidend sind die Mieteinnahmen und die Marktpräsenz, nicht die Frage, ob Mitarbeitende direkt beim Unternehmen angestellt sind.

Vergünstigter Immobilienverkauf an Sohn kostet Firma Steuern

Eine Firma verkaufte eine Immobilie deutlich unter dem Marktwert an den Sohn der Geschäftsführerin, rund 30 % günstiger. Die Steuerbehörden werteten den Preisnachlass als verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von CHF 300'000 und rechneten diesen Betrag dem steuerbaren Gewinn hinzu. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid und wies die Beschwerde der Firma ab. (Quelle: BGE 9C_519/2024 vom 7.1.2025)

Vor- und Nachteile einer Lohnträgerschaft

Die Lohnträgerschaft, auch als "Payrolling" bekannt, wird seit einigen Jahren in der Schweiz angeboten. Sie hat sowohl Vorteile als auch Nachteile. Hier sind einige davon:

Vorteile der Lohnträgerschaft:

  1. Outsourcing der Lohnverwaltung: Unternehmen sparen so Zeit und Kosten.
  2. Flexibilität: Lohnträgerschaft ermöglicht eine flexible Personalstruktur, da Unternehmen leichter auf saisonale Schwankungen oder temporären Personalbedarf reagieren können.
  3. Kostenkontrolle: Unternehmen können die Kosten besser kontrollieren, da sie nur für die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden und die entsprechenden Lohnnebenkosten zahlen.
  4. Expertise des Dienstleisters: Der externe Dienstleister bringt Fachkenntnisse in Bezug auf Lohnabrechnung, Steuern und Sozialversicherungen mit.

Entlastung von administrativem Aufwand: Unternehmen müssen sich weniger um administrative Aufgaben wie die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und Krankenversicherungsbeiträgen kümmern.

Nachteile der Lohnträgerschaft:

  1. Kosten: Der Service eines Lohnträgers ist mit zusätzlichen Kosten verbunden, die möglicherweise höher sind als die interne Verwaltung der Lohnabrechnung.
  2. Geringere Kontrolle: Das Unternehmen gibt einen Teil der Kontrolle über die Lohn- und Personalverwaltung ab, was möglicherweise zu Unsicherheiten führen kann.
  3. Abhängigkeit vom Dienstleister
  4. Eingeschränkte Individualisierung: Bei der Lohnträgerschaft sind individuelle Vereinbarungen mit Mitarbeitern möglicherweise begrenzt.

Mögliche rechtliche Unsicherheiten: Unternehmen müssen sicherstellen, dass der Lohnträger alle rechtlichen Anforderungen und Vorschriften erfüllt.

Für Selbständigerwerbende bietet Payrolling den Vorteil, dass der Lohnträger als Scheinarbeitgeber auftritt und für sie die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge abzuwickeln. Honorar werden so in Lohn umgewandelt. Aber allein der Umstand, dass die selbstständigerwerbende Person über das Trägerunternehmen abrechnet, oftmals nicht in eigenem Namen auftritt, sondern über dasselbe den Vertrag mit der Kundschaft abschliessen lässt und nicht selbst die Sozialversicherungsbeiträge abrechnet, macht sie noch nicht zur unselbstständigerwerbenden Person und das Trägerunternehmen auch nicht zur Arbeitgeberin. Es liegt vielmehr eine Scheinunselbstständigkeit vor. 

Wenn die Sozialversicherungen feststellen, dass Personen, die tatsächlich selbstständigerwerbend sind, als Unselbstständige angemeldet werden, behandeln sie diese als Selbstständigerwerbende. Dies kann z.B. dazu führen, dass Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert werden, und Lohnempfänger hätten für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge aufzukommen, was im Normalfall zu einer Verdoppelung der Beiträge führen wird

Fahrkostenabzug: Öffentliche Verkehrsmittel als Massstab bei der Steuerklärung

Für die Steuerberechnung der Fahrkosten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz werden grundsätzlich die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel berücksichtigt. Wer mit dem eigenen Auto fährt, kann die Kosten dafür nur abziehen, wenn die Fahrzeit gegenüber dem öffentlichen Verkehr um mehr als eine Stunde pro Tag eingespart wird. Individuelle Wünsche oder Schonung der Gesundheit wie der Kläger sie vorgebracht hat, ändern daran nichts. In diesem Fall wurden entsprechend nur die Kosten für den öffentlichen Verkehr abgezogen, ergänzt um notwendige Autofahrten am Wochenende. (Quelle: BGE 9C_658/2024 vom 23.7.2025)

Haushaltslohn vor der Ehe muss versteuert werden

Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2023 wurde die steuerliche Behandlung eines sogenannten Haushaltslohns im Heiratsjahr geprüft. Dabei handelte es sich um einen Lohn, den ein Ehegatte dem anderen im Heiratsjahr gezahlt hat. Im vorliegenden Fall zahlte der Ehemann seiner zukünftigen Ehefrau vor der Heirat einen Lohn von rund CHF 37'000, was durch einen Lohnnachweis belegt wurde. Strittig war, ob dieser Lohn als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu besteuern ist.

Entscheid des Gerichts:

1. Vor der Heirat: Der Haushaltslohn gilt als steuerbares Einkommen des Empfängers, da die Ehe noch nicht geschlossen war. 

2. Nach der Heirat: Der Haushaltslohn wird nicht mehr als steuerbares Einkommen behandelt, da die Unterhaltspflichten der Ehe greifen und der Lohn als Teil der ehelichen Unterstützung angesehen wird.

Für Steuerzwecke werden Ehegatten ab dem Heiratsdatum für das gesamte Jahr als wirtschaftliche Einheit betrachtet (Stichtagsprinzip). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine fiktive ganzjährige Ehe angenommen wird.