In den meisten Arbeitsverträgen im Stundenlohn wird festgehalten, dass die Ferien mit einem Zuschlag auf den laufenden Lohn ausbezahlt werden. Bei einem Ferienanspruch von vier Wochen im Jahr beträgt der Zuschlag 8,33 Prozent, bei einem Anspruch auf fünf Wochen Ferien 10,63 Prozent.
Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen für eine zulässige Ferienabgeltung bei Stundenlöhnern definiert:
1. Unregelmässige oder sehr kurze Beschäftigung
2. Ferienlohn in Prozent und CHF im Arbeitsvertrag ausgewiesen
3. Ferienlohn in Prozent und CHF auf jeder Lohnabrechnung ausgewiesen
4. Effektiver Ferienbezug ist möglich
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Mitarbeitende aufgrund der Ungültigkeit der Abgeltung die nochmalige Auszahlung des Ferienlohns für die letzten fünf Jahre verlangen. Dies entspricht bei einem Ferienanspruch von fünf Wochen pro Jahr 25 Wochen und somit fast ein halbes Jahressalär pro Mitarbeitenden.
Das Risiko der Doppelzahlung kann vermieden werden, indem die Ferienentschädigung zwar in Prozenten auf den Lohn berechnet, jedoch nicht monatlich ausbezahlt, sondern jeweils auf einem speziellen Konto als Rückstellung gutgeschrieben wird. Beim Bezug von Ferien wird diese Rückstellung ganz oder teilweise aufgelöst und der entsprechende Betrag ausbezahlt.
So wird verhindert, dass Mitarbeitende ihre Ferien nicht beziehen und stattdessen die Ferienentschädigung für den täglichen Lebensunterhalt nutzen.
Eine andere Möglichkeit ist, dem Mitarbeitenden während seiner Ferien den Durchschnittslohn aus einer passenden Vergleichsperiode zu zahlen. Mit diesen beiden Varianten kann in jedem Fall verhindert werden, dass die Ferien doppelt ausbezahlt werden müssen.