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Vereinfachte Nachbesteuerung bei Erben ist nur auf Meldung möglich

Bei diesem Bundesgerichtsurteil ging es darum, ob die vereinfachte Nachbesteuerung von Erben auch möglich ist, wenn die Steuerbehörde von sich aus eine Steuerhinterziehung aufdeckt, oder ob es einer aktiven Meldung durch die Erben bedarf. 

Der Wortlaut der Regelung ist unklar: Es wird nicht ausdrücklich gesagt, ob die Erben aktiv melden müssen oder wann die Steuerbehörde von einer Hinterziehung Kenntnis erlangt haben muss.

Das Bundesgericht entschied nun: die vereinfachte Nachbesteuerung ist nur auf Antrag der Erben möglich ist. (Quelle: BGE 9C_42/2024 vom 5.12.2024)

Regelmässige PK-Zahlungen schützen vor Verdacht auf Steuerumgehung

Nach seiner Scheidung zahlte ein Steuerpflichtiger regelmässig in seine Pensionskasse ein, um die entstandene Vorsorgelücke zu schliessen. Als er 2019 in Rente ging, liess er sich das Geld als Kapital auszahlen. Die Steuerbehörde erkannte den letzten Einkauf im gleichen Jahr nicht an, da sie eine Steuerumgehung vermutete. Das Bundesgericht entschied sich aber für den Steuerpflichtigen, da die Einzahlungen über mehrere Jahre regelmässig erfolgten. Wäre nur kurz vor der Pensionierung eingezahlt worden, hätte eine Steuerumgehung vorliegen können. (Quelle: BGE 9C_206/2024 vom 30.1.2025)

Aufschub des Bezuges von Freizügigkeitsleistungen

Der Bezug von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten nach Erreichen des Referenz­alters kann nur aufgeschoben werden, wenn man weiterhin erwerbstätig ist. In diesem Fall ist ein Aufschub bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, maximal für fünf Jahre, möglich. 

Der Bundesrat hat sich jedoch für die Einführung einer Übergangsbestimmung entschieden: Personen, die in den Jahren 2024-2029 ihre Altersleistungen beziehen müssten, weil sie das Referenzalter erreichen oder bereits überschritten haben, und die nicht mehr erwerbstätig sind, können die Auszahlung dieser Freizügigkeitsleistungen bis zum 31. Dezember 2029, höchstens aber fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus, aufschieben.

Damit sind beim Bezug von Freizügigkeitsleistungen folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten können ab fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters bezogen werden.
  • Die Altersleistung wird – wie bei der Säule 3a – grundsätzlich mit Erreichen des Referenzalters fällig, ausser man ist weiterhin erwerbstätig – dann ist ein Aufschub bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, maximal während fünf Jahren möglich.

Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2029 kann der Bezug von Freizügigkeitsleistungen auch ohne Erwerbstätigkeit noch aufgeschoben werden, wobei der maximale Aufschub im Einzelfall bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters möglich ist.

Alimente für junge Erwachsene und steuerliche Regelungen

1. Alimente und Steuern bei Minderjährigen:

Alimente, die an geschiedene oder getrennte Ehepartner gezahlt werden, sind steuerlich absetzbar. Das Gleiche gilt für Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder. Empfänger dieser Alimente müssen diese als Einkommen versteuern. Unterhaltsleistungen können auch in Form von Sachleistungen wie der Übernahme von Miet- oder Hypothekarzinsen erfolgen.

2. Änderung bei Volljährigkeit

Sobald ein Kind volljährig wird und sich noch in der Ausbildung befindet, ändern sich die steuerlichen Regelungen: 

  • Der Elternteil, der die Alimente zahlt, kann diese nicht mehr von seinem Einkommen abziehen.
  • Der junge Erwachsene, der die Alimente erhält, muss diese nicht versteuern. 

Dies soll sicherstellen, dass die Unterstützung vollständig dem jungen Erwachsenen zugutekommt, da dieser meist ein geringes Einkommen hat. 

3. Sozialabzüge bei Volljährigkeit:

  • Kinderabzug: Eltern mit minderjährigen Kindern können einen Kinderabzug geltend machen. Bei getrenntem Wohnsitz steht dieser Abzug dem Elternteil mit Sorgerecht oder, bei gemeinsamem Sorgerecht, beiden je zur Hälfte zu.
  • Unterstützungsabzug: Nach der Volljährigkeit kann der zahlende Elternteil stattdessen einen Unterstützungsabzug von maximal 6'500 CHF geltend machen, wenn das Kind nicht vollständig erwerbsfähig ist und die Unterstützung nachgewiesen wird. 

4. Stichtagsprinzip:

Für Abzüge wie den Kinderabzug ist die Situation am 31. Dezember des Steuerjahres entscheidend. Wenn ein Kind z. B. das Studium vor Jahresende abschliesst, entfällt der Anspruch auf den Abzug. 

5. Unterschiedliche Regelungen in Kantonen:

Während die oben genannten Regelungen für die direkte Bundessteuer gelten, können die Kantone eigene Vorgaben für die Staatssteuer haben. Diese sollten separat geprüft werden.

Prozesskosten-Verteilung unter Stockwerkeigentümern

Kommt es zu einem Rechtsstreit zwischen einem einzelnen Wohnungseigentümer und der gesamten Eigentümergemeinschaft, stellt sich die Frage, wer die Gerichtskosten trägt, falls der Einzelne gewinnt. Einige Gerichte vertreten die Auffassung, dass sich der siegreiche Eigentümer dennoch anteilig an den Kosten der Gemeinschaft beteiligen müsse. Das Bundesgericht sieht dies jedoch anders: Wer einen Prozess gewinnt, darf nicht zusätzlich für die Kosten der Gegenseite aufkommen. In einem solchen Fall müssen die übrigen Eigentümer die Kosten übernehmen.

Die Grundstückgewinnsteuer bei Schenkungen und Erbvorbezügen

Die Grundstückgewinnsteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem damaligen Kaufpreis einer Liegenschaft plus die wertvermehrenden Aufwände. Bei Schenkungen und Erbvorbezügen wird die Grundstückgewinnsteuer nicht erhoben. Das heisst, dass die schenkende oder vererbende Person keine Grundstückgewinnsteuer bezahlen muss. Aber: aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Wird die Liegenschaft vom neuen Eigentümer später verkauft – und sei es 50 Jahre später – dann gilt als Kaufpreis der Betrag, der bei der letzten steuerpflichtigen Handänderung bezahlt wurde. Der neue Eigentümer übernimmt also die latente Grundstückgewinnsteuerschuld des Vor-Eigentümers. Der Gewinn, der bis zur ersten Eigentumsübertragung aufgelaufen ist, wird also einfach zu einem späteren Zeitpunkt besteuert. Die meisten Kantone gewähren eine Steuerermässigung für jedes Jahr, während dessen der Verkäufer Eigentümer war.

Betreibung kann mit einem Gesuch gestoppt werden

Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Betreibung offiziell mit der Zustellung des Zahlungsbefehls beginnt. 

Wenn eine Person verhindern möchte, dass die Betreibung Dritten bekannt gegeben wird, kann sie ein Gesuch stellen. Dafür muss sie aber nachweisen, dass die Forderung schon vor der Betreibung bezahlt wurde. (Quelle: BGE 5A_245/ 2024 vom 29.8.2024)