1. Alimente und Steuern bei Minderjährigen:
Alimente, die an geschiedene oder getrennte Ehepartner gezahlt werden, sind steuerlich absetzbar. Das Gleiche gilt für Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder. Empfänger dieser Alimente müssen diese als Einkommen versteuern. Unterhaltsleistungen können auch in Form von Sachleistungen wie der Übernahme von Miet- oder Hypothekarzinsen erfolgen.
2. Änderung bei Volljährigkeit:
Sobald ein Kind volljährig wird und sich noch in der Ausbildung befindet, ändern sich die steuerlichen Regelungen:
- Der Elternteil, der die Alimente zahlt, kann diese nicht mehr von seinem Einkommen abziehen.
- Der junge Erwachsene, der die Alimente erhält, muss diese nicht versteuern.
Dies soll sicherstellen, dass die Unterstützung vollständig dem jungen Erwachsenen zugutekommt, da dieser meist ein geringes Einkommen hat.
3. Sozialabzüge bei Volljährigkeit:
- Kinderabzug: Eltern mit minderjährigen Kindern können einen Kinderabzug geltend machen. Bei getrenntem Wohnsitz steht dieser Abzug dem Elternteil mit Sorgerecht oder, bei gemeinsamem Sorgerecht, beiden je zur Hälfte zu.
- Unterstützungsabzug: Nach der Volljährigkeit kann der zahlende Elternteil stattdessen einen Unterstützungsabzug von maximal 6'500 CHF geltend machen, wenn das Kind nicht vollständig erwerbsfähig ist und die Unterstützung nachgewiesen wird.
4. Stichtagsprinzip:
Für Abzüge wie den Kinderabzug ist die Situation am 31. Dezember des Steuerjahres entscheidend. Wenn ein Kind z. B. das Studium vor Jahresende abschliesst, entfällt der Anspruch auf den Abzug.
5. Unterschiedliche Regelungen in Kantonen:
Während die oben genannten Regelungen für die direkte Bundessteuer gelten, können die Kantone eigene Vorgaben für die Staatssteuer haben. Diese sollten separat geprüft werden.