Kleinere Unternehmen können auf Antrag ihre Mehrwertsteuer jährlich abrechnen, wenn ihr Umsatz aus steuerbaren Leistungen CHF 5'024'000 nicht übersteigt.
Die jährliche Abrechnung muss für mindestens eine Steuerperiode beibehalten und bei der Eidg. Steuerverwaltung beantragt werden. Die Genehmigung dazu kann widerrufen werden, wenn die steuerpflichtige Person ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht vollständig nachkommt. Nach einem Wechsel von der jährlichen zur viertel- oder halbjährlichen Abrechnung kann erst nach drei Steuerperioden wieder zur jährlichen Abrechnung zurückgekehrt werden.
Bei der jährlichen Abrechnung wird die Steuer provisorisch in Raten erhoben, die von der Eidg. Steuerverwaltung festgelegt und in Rechnung gestellt werden. Die Raten basieren auf dem Vorjahresumsatz. Die Fälligkeitstermine der Raten entsprechen denen der viertel- und halbjährlichen Abrechnung. Bei verspäteter Zahlung sind Verzugszinsen zu zahlen.