Ab sofort können Schweizer Arbeitgeber sowie ausländische Dienstleistungserbringer das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeiten von Arbeitskräften aus der EU/EFTA über die Plattform EasyGov abwickeln. Als Alternative zu diesem Verfahren kann die 120-Tage-Bewilligung für EU/EFTAund Drittstaaten-Angehörige beantragt werden und ermöglicht das mehrfache Einund Ausreisen in die Schweiz. Diese Form der Bewilligung wird häufig bei längeren Projekteinsätzen eingesetzt. Es handelt sich dabei um eine Arbeitsbewilligung, die bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragt werden muss. Der Bewilligungsprozess ist anspruchsvoller, da sämtliche Zulassungsvoraussetzungen gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz vollständig erfüllt sein müssen.
Online-Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit
Covid-19-Härtefallhilfen: Liquidationsgewinne bei Einzelunternehmen werden vom Dividendenverbot ausgenommen
Seit 1. Mai 2025 werden Liquidationsgewinne bei Einzelunternehmen nicht mehr zu einer Rückforderung von Härtefallhilfen durch den Bund bei den Kantonen führen. Andere Abflüsse von Liquidität bleiben hingegen unzulässig und führen weiterhin zu Rückforderungen beim zuständigen Kanton. Für Kapital- und Kollektivgesellschaften, die im Vergleich zu Einzelunternehmen über mehr Spielraum verfügen, um eine Liquidationssituation zu verhindern, gilt die neue Regelung nicht. Bisher galten Gewinne aus der Auflösung von Einzelunternehmen als unzulässige Gewinnausschüttung. Das wurde als Verstoss gegen das Dividendenverbot gewertet und führte dazu, dass Härtefallgelder ganz oder teilweise zurückgefordert wurden.
Auslandsvermögen: was muss in der Schweiz versteuert werden?
Alle Personen, die in der Schweiz steuerlich ansässig sind – also hier wohnen – müssen ihr weltweites Vermögen deklarieren. Dazu gehören:
▪ Bankkonten im Ausland
▪ Wertpapiere und Fonds im Ausland
▪ Lebensversicherungen mit Sparanteil
▪ Immobilien
▪ Beteiligungen, Depots oder sonstige Vermögenswerte im Ausland.
Doppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass dasselbe Einkommen und Vermögen doppelt besteuert wird. Trotzdem muss das Vermögen in der Schweiz deklariert werden. Da Daten aus dem automatischen Informationsaustausch (AIA) von den Steuerbehörden verwendet werden, kommen immer mehr ausländische Vermögen ans Licht. Die Folgen von nicht-deklariertem Vermögen sind:
▪ Nachsteuern für die betroffenen Jahre, max. 10 Jahre rückwirkend
▪ Busse wegen Steuerhinterziehung, oft 100% der hinterzogenen Steuer.
Kantonale Feiertage und Homeoffice
Wird die Arbeit im Homeoffice verrichtet, so ist jeweils auf den Homeoffice-Standort abzustellen, ob der Feiertag gilt oder nicht und nicht auf den Standort des Betriebs oder des Sitzes der Arbeitgeberin.
Betriebsstätte oder nicht?
Eine Mitarbeiterin eines deutschen Unternehmens, wohnhaft in der Schweiz, möchte nur noch im Homeoffice arbeiten. Dabei stellt sich die Frage, ob ihr Homeoffice eine Betriebsstätte des Unternehmens mit allen steuerlichen und sozialversicherungstechnischen Folgen in der Schweiz begründet.
Entscheidung der Behörde: Die Schweizer Steuerbehörden sehen unter diesen Umständen keine Betriebsstätte, da die Tätigkeit als «Hilfstätigkeit» gilt und keine wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen in der Schweiz getroffen werden. Die Mitarbeiterin arbeitet von zu Hause aus, ohne Kundenkontakt, Akquise oder Entscheidungsbefugnis. Alle Daten werden auf Servern in Deutschland gespeichert.
Voraussetzungen für eine Betriebsstätte:
• Die Einrichtung muss fest und dauerhaft sein und vom Unternehmen genutzt werden.
• Ein bedeutender Teil der unternehmerischen Tätigkeit muss dort stattfinden.
• Der qualitative Aspekt hängt von der Art der Tätigkeit ab: Untergeordnete Tätigkeiten führen in der Regel nicht zur Begründung einer Betriebsstätte.
• Der quantitative Aspekt sieht in der Schweiz mindestens drei Vollzeitmitarbeiter als Indikator an, kann jedoch variieren.
Weitere Aspekte:
• Sozialversicherungen: Die Bewertung durch Sozialversicherungsbehörden kann abweichen.
• Empfehlung: Unternehmen sollten sicherstellen, dass wichtige Verträge und Entscheidungen am Hauptsitz getroffen werden.
Fazit: Für Unternehmen ist es wichtig, bei dauerhafter Homeoffice-Arbeit rechtliche Fragen zu klären, um Probleme mit Steuer- und Sozialversicherungsbehörden zu vermeiden.
Kreditzinsen steuerlich berücksichtigen – so funktionierts!
Natürliche Personen können Schuldzinsen aus Privatkrediten bis zu einer Höhe von CHF 50'000 steuerlich absetzen. So verringert sich das steuerbare Einkommen und somit die Steuern, die auf die Einkünfte gezahlt werden müssen. Um Schuldzinsen in der Steuererklärung absetzen zu können, muss es sich um einen der folgenden Kredite handeln:
▪ Privatkredite und Privatdarlehen
▪ Hypotheken
▪ Kreditkartennutzung
Zinsen aus Leasingverträgen sind nicht zum Abzug zugelassen. Es empfiehlt sich daher, beim Autokauf die Vor- und Nachteile des Leasings im Vergleich mit dem Autokredit abzuwägen. 4 Schuldzinsen sind im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung einzutragen. Wenn die Kredite von natürlichen Personen wie z. B. Freunden oder Familie vergeben wurden, sollten der Steuererklärung auch Kopien der Darlehensverträge sowie der Überweisungen beigefügt werden.
Wer zahlt die Steuer: Eigentümer oder Wohnrechtsberechtigter?
In einem Steuerfall in Genf ging es um die Frage, wem eine Liegenschaft für die Vermögenssteuer und die kantonale Liegenschaftssteuer zugeordnet werden soll: dem Eigentümer oder dem Wohnrechtsberechtigten. Die Steuerverwaltung argumentierte, das Wohnrecht sei wie eine Nutzniessung zu behandeln, da es dem Wohnrechtsberechtigten ein uneingeschränktes Nutzungsrecht gewähre, ähnlich einem Eigentümer. Das Bundesgericht entschied jedoch anders: Es stellte klar, dass ein Wohnrecht nicht mit einer Nutzniessung gleichgesetzt werden kann, da Wohnrechtsberechtigte – anders als Nutzniesser – die Liegenschaft nicht vermieten dürfen. Aufgrund dieser Unterschiede und des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage wurde entschieden, dass die Liegenschaft für die Vermögenssteuer und die Liegenschaftssteuer dem Eigentümer zuzuordnen ist. (Quelle: BGE 9C_305/2023 vom 10.10.2024)
Was bedeutet Unternehmensstrafbarkeit?
Unternehmensstrafbarkeit bedeutet, dass ein Unternehmen bestraft werden kann, wenn es aufgrund mangelhafter Organisation zu Straftaten kommt, die keiner bestimmten natürlichen Person zugeordnet werden können. Wenn ein Verbrechen oder Vergehen im Rahmen der Geschäftstätigkeit begangen wird und die Organisation des Unternehmens unzureichend ist, kann das Unternehmen mit einer Geldstrafe von bis zu 5 Millionen Franken belegt werden. Auch wenn eine Straftat von einer natürlichen Person begangen wird, kann das Unternehmen bestraft werden, wenn es nicht alle notwendigen organisatorischen Massnahmen getroffen hat, um die Straftat zu verhindern.