Bestechungsgelder, die an schweizerische oder ausländische Amtsträger bzw. an Private bezahlt werden, sind kein geschäftsmässig begründeter Aufwand und können daher nicht vom Gewinn in Abzug gebracht werden.
Kantonale Steuerbehörden sind nicht verpflichtet, Bestechungsvorfälle den Strafbehörden zu melden. Bundespersonal hingegen muss im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit entdeckte Bestechungsfälle ihren Vorgesetzten, den Strafverfolgungsbehörden oder der Finanzkontrolle melden. Bestraft werden können sowohl der Vorteilsgeber als auch der Vorteilsnehmer.
Der Tatbestand der Vorteilsgewährung richtet sich ausschliesslich an schweizerische Amtspersonen.
Für die Steuerbehörde ist es oft schwierig, herauszufinden, ob in den Ausgaben einer steuerpflichtigen Person Bestechungszahlungen enthalten sind, die das Einkommen oder den Gewinn unzulässig vermindern. Da es für Bestechungszahlungen keine belegbare Gegenleistung gibt, können sie durch Scheingeschäfte wie Servicegebühren, Agentengebühren oder Werbekosten verschleiert werden.