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Straf- und steuerrechtliche Aspekte von Bestechungsgeldern

Bestechungsgelder, die an schweizerische oder ausländische Amtsträger bzw. an Private bezahlt werden, sind kein geschäftsmässig begründeter Aufwand und können daher nicht vom Gewinn in Abzug gebracht werden.

Kantonale Steuerbehörden sind nicht verpflichtet, Bestechungsvorfälle den Strafbehörden zu melden. Bundespersonal hingegen muss im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit entdeckte Bestechungsfälle ihren Vorgesetzten, den Strafverfolgungsbehörden oder der Finanzkontrolle melden. Bestraft werden können sowohl der Vorteilsgeber als auch der Vorteilsnehmer.

Der Tatbestand der Vorteilsgewährung richtet sich ausschliesslich an schweizerische Amtspersonen.

Für die Steuerbehörde ist es oft schwierig, herauszufinden, ob in den Ausgaben einer steuerpflichtigen Person Bestechungszahlungen enthalten sind, die das Einkommen oder den Gewinn unzulässig vermindern. Da es für Bestechungszahlungen keine belegbare Gegenleistung gibt, können sie durch Scheingeschäfte wie Servicegebühren, Agentengebühren oder Werbekosten verschleiert werden.

Abschreibungen auf Darlehen: wann sind sie steuerlich erlaubt?

Unternehmen, die Darlehen oder Forderungen gewähren, müssen prüfen, ob diese noch werthaltig sind. Falls Zweifel an der Rückzahlung bestehen, stellt sich die Frage, ob und wann eine Abschreibung nötig ist.

Laut aktuellem Bundesgerichts-Urteil darf ein Unternehmen selbst entscheiden, wann es eine Abschreibung vornimmt, sofern noch begründete Hoffnung besteht, dass die Forderung einbringlich ist.

Das Gericht hat entschieden, dass

  • Abschreibungen müssen nicht zwingend bei ersten Zweifeln erfolgen.
  • wenn ein Unternehmen nachvollziehbar davon ausgeht, dass eine Forderung noch werthaltig ist, darf es zu einem späteren Zeitpunkt abschreiben.
  • Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass Abschreibungen willkürlich verschoben werden, um steuerlich Vorteile zu erlangen.

Praxis-Tipp:

  • Dokumentieren Sie Zweifel frühzeitig, z. B. in der Buchhaltung oder im Anhang und halten Sie fest, warum Sie eine Forderung noch für werthaltig halten.
  • Die Abschreibungen sollten nachvollziehbar, begründet und plausibel sein.
  • Bei Forderungsverkauf oder klarer Uneinbringlichkeit: Abschreibung spätestens zu diesem Zeitpunkt vornehmen. (Quelle: BGE 9C_455/2024 vom 28.3.2025)

Arbeitsunfähige Verwaltungsräte entbinden nicht von Ver-fahrenspflichten

Ein Unternehmen hatte eine Einsprache beim Steueramt verspätet eingereicht und keine Beweise vorgelegt. Als Grund wurde die teilweise Arbeitsunfähigkeit eines Verwaltungsratsmitglieds angegeben. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Die teilweise Arbeitsunfähigkeit dauerte zwei Jahre, in dieser Zeit hätte das Unternehmen ausreichend Gelegenheit gehabt, sich entsprechend zu organisieren. (Quelle: BGE 9C_729/2023 vom 30.8.24)

Verdeckte Gewinnausschüttung - was ist das?

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind geldwerte Leistungen eines Unternehmens an ihre Eigentümer/Aktionäre oder an nahestehende Dritte, die in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung steht. Im Gegensatz zur „offenen“ Gewinnausschüttung, also zur Dividende, wird sie nicht zulasten des Gewinns oder der Reserven verbucht, sondern „verdeckt“ als vertragliche Leistung. 

Eine verdeckte Gewinnausschüttung hat drei Merkmale:

1.  Sie ist eine Leistung des Unternehmens an die Aktionäre oder an Nahestehende.

2.  Es wird keine oder keine angemessene Gegenleistung erbracht.

3.  Die Leistung würde einer unabhängigen Drittperson nicht erbracht.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung belastet die Erfolgsrechnung und das Unternehmen weist einen zu tiefen Gewinn aus, was steuersparend wirkt. 

Falls eine verdeckte Gewinnausschüttung entdeckt wird, hat sie drei Steuerfolgen:

  1. Gewinnsteuer entsteht beim Unternehmen aufgrund des reduzierten Gewinns wird aufgerechnet
    1. Verrechnungssteuer entsteht beim Unternehmen wegen der reduzierten Gewinnausschüttung
    2. Einkommenssteuer wird fällig beim Aktionär aufgrund des zugeflossenen Gewinns: das Steueramt wird die verdeckte Gewinnausschüttung wie eine Dividende behandeln.

Verdeckte Gewinnausschüttungen können unter Umständen auch steuerstrafrechtliche Folgen haben.

Objektive Lebensumstände bestimmen den Wohnsitz, nicht nur die physische Anwesenheit

Ein EDA-Mitarbeiter arbeitete zwischen 2014 und 2019 rund neun Monate pro Jahr im Ausland. Das Bundesgericht entschied, dass sein steuerrechtlicher Wohnsitz trotzdem in der Schweiz blieb. Entscheidend war nicht nur sein Aufenthalt, sondern auch seine Lebensumstände: Er hatte eine feste Adresse in der Schweiz, pflegte dort soziale Kontakte und behielt seine berufliche Basis. Da seine Auslandseinsätze befristet waren und er dort keine tiefgehenden Bindungen einging, musste er in der Schweiz Steuern zahlen. (Quelle: BGE 9C_714/2023 vom 4.2.2025)

Wie sieht der Anspruch auf Elterntarif beim geteilten Sorgerecht aus?

Der Elterntarif bei den Steuern entlastet Alleinerziehende oder getrenntlebende Eltern. Bei geschiedenen Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge stellt sich oft die Frage: Wer darf den Elterntarif nutzen? Gemäss eines Urteils des Bundesgerichts darf nur ein Elternteil den Elterntarif erhalten, d.h. keine doppelte Anwendung des Tarifs.

Neu hat das Bundesgericht entschieden, dass der Tarif jenem Elternteil gewährt werden kann, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Geteilte elterliche Sorge
  2. Gleichwertige Betreuung mit alternierender Obhut
  3. Keine Unterhaltszahlungen zwischen den Eltern
  4. Beide Eltern tragen den Unterhalt gleichwertig
  5. Der beanspruchende Elternteil hat das tiefere Einkommen.

 

Das bedeutet, dass bei geteiltem Sorgerecht der geschiedene Elternteil mit dem geringeren Einkommen den Elterntarif nutzen kann. Selbst wenn beide gleich viel betreuen, erhält nur einer den Tarif. (Quelle: BGE: 9C_397/2023 vom 7.3.2025)

Steuerbehörde darf frühere Schätzung ignorieren

Im Kanton Thurgau wurde eine Liegenschaft im Rahmen einer allgemeinen Neubewertung neu eingeschätzt. Dabei ist die Steuerbehörde nicht an ältere Schätzungen gebunden. Der neu festgelegte Verkaufs- und Mietwert der Immobilie gelten deshalb als korrekt. (Quelle: BGE 9C_525/2024 vom 13.5.2025)

Rechtsvorschlag per Mail oder Telefon ist zulässig

Ein Rechtsvorschlag auf eine Betreibung muss nicht zwingend per Brief erfolgen. Er kann auch per Mail oder per Telefon Rechtsvorschlag erhoben werden.
Tipp: Unbedingt eine Empfangsbestätigung des Betreibungsamtes verlangen.