Beim Kauf einer Ferienimmobilie muss finanziell und steuerlich einiges beachtet werden. Selbstbewohntes Wohneigentum wird von Banken mit bis zu 80 Prozent finanziert, Ferienhäuser und Ferienwohnungen hingegen nur zu 50 bis höchstens 70 Prozent. Der Rest muss aus eigenen Mitteln aufgebracht werden. Guthaben aus der Pensionskasse und der Säule 3a dürfen nicht verwendet werden. Alternativ kann auf dem Hauptwohnsitz eine zusätzliche Hypothek aufgenommen werden, um die Ferienimmobilie zu bezahlen.
Für Ferienhäuser und Ferienwohnungen gelten strengere Amortisationspflichten als für selbstbewohntes Wohnen. Die Amortisationsregeln sind gesetzlich nicht vorgeschrieben und unterscheiden sich von Bank zu Bank. Die meisten Banken verlangen, dass Hypotheken für Ferienimmobilien in 10 bis 15 Jahren oder bis zum Erreichen des Rentenalters auf unter 50 Prozent zurückbezahlt werden.
Eine Ferienimmobilie unterliegt der gleichen steuerlichen Behandlung wie ein Hauptwohnsitz. Der Verkehrswert der Immobilie wird als Vermögen am steuerpflichtigen Ort betrachtet, während der Eigenmietwert abzüglich der Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen als Einkommen am Standort der Immobilie angesehen wird. Der Eigenmietwert kann je nach Kanton variieren, unabhängig von der Dauer des Aufenthalts im Feriendomizil.
Die Tragbarkeitsberechnung von Ferienimmobilien folgt denselben Regeln wie bei selbstbewohntem Wohneigentum und sollte nicht mehr als ein Drittel des Bruttohaushaltseinkommens ausmachen. Wichtig: Für die Berechnung werden die Wohnkosten addiert.
Wird das Ferienhaus oder die Ferienwohnung vermietet, müssen die Mieteinnahmen nach Abzug der Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen als Einkommen versteuert werden. Im Falle einer teilweisen Vermietung werden der Eigenmietwert und die Mieteinnahmen anteilsmäßig berechnet.