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Das Steueramt kontrolliert die Pensionskasse: warum?

Immer mehr Eigentümer von AGs oder GmbHs erleben, dass die Steuerbehörde ihre Pensionskasse überprüft. Stuft die Behörde bestimmte Vorsorgeleistungen als «geldwerte Leistungen» ein, kann dies erhebliche finanzielle Folgen haben. In solchen Fällen gelten die Inhaber als bessergestellt gegenüber Mitarbeitenden ohne Firmenbeteiligung. Der Vorwurf lautet dann, dass Gewinne verdeckt ausgeschüttet werden, indem Beiträge in die Pensionskasse fliessen, ohne entsprechend besteuert zu werden.

Häufige Gründe für Einwände des Steueramts:

  • Die Sparbeiträge der Inhaber sind im Verhältnis zum Lohn deutlich höher als die Beiträge der übrigen Mitarbeitenden.
  • Der Arbeitgeber übernimmt einen höheren Anteil der Sparbeiträge als im Pensionskassen-Reglement vorgesehen.
  • Vorsorgepläne, die nur Inhaber versichern, sehen eine rein patronale Finanzierung vor; das bedeutet, dass der Arbeitgeber alle Beiträge zahlt.
  • Es bestehen Lücken zwischen Basis- und Kadervorsorge beim versicherten Lohn.
  • Pensionskassen-Einkäufe werden nur für Inhaber übernommen, nicht aber für andere Mitarbeitende.

Folgen bei Beanstandungen:

  • Ablehnung bestimmter Beiträge durch die Steuerbehörde.
  • Neuberechnung der Sparbeiträge nach branchenüblichen Standards.
  • Nachzahlungen von Gewinn- und Einkommenssteuern.
  • Rückweisung von Pensionskassen-Einkäufen, wodurch Steuerersparnisse entfallen.
  • Zusätzliche Beiträge an AHV und andere Sozialversicherungen können fällig werden.

Empfehlung:
Die Vorsorgelösung sollte regelmässig geprüft werden, um Probleme und Kosten zu vermeiden. In manchen Fällen ist ein Steuerruling sinnvoll. Fachliche Beratung hilft, die Vorsorge steuerlich optimal zu gestalten und Beanstandungen zu verhindern.

Keine Revision trotz neuer Schätzung

In einem Steuerfall wurde der Wert einer Liegenschaft von der Steuerbehörde festgelegt. Nachträglich wurde die Immobilie neu geschätzt, weil ein Neubau entstanden war. Die neuen Werte lagen unter den ursprünglich berechneten. Die Eigentümer verlangten deshalb eine Revision der früheren Steuerveranlagung.

Das Gericht hielt jedoch fest, dass neue Schätzungen oder Bewertungen grundsätzlich keine neuen Tatsachen im Sinne des Revisionsrechts darstellen. Sie rechtfertigen also normalerweise keine nachträgliche Änderung einer bereits rechtskräftigen Steuerveranlagung. Die Beschwerde der Eigentümer wurde deshalb abgewiesen. (Quelle: BGE 9C_210/2025 vom 24.10.2025)

Ist eine Ladestation für Elektroautos abzugsfähig?

Die Kosten für die Installation einer Ladestation für Elektroautos sind in vielen Kantonen steuerlich abzugsfähig, allerdings unter bestimmten Bedingungen:

  • Als werterhaltende Massnahme: Wenn die Ladestation im Rahmen von Renovationen oder energetischen Verbesserungen installiert wird, können die Kosten oft als Unterhaltskosten für Liegenschaften vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
  • Energetische Sanierung: Einige Kantone und der Bund fördern Massnahmen zur Energieeffizienz. Ladestationen gelten häufig als Teil solcher Massnahmen.
  • Nicht abzugsfähig als Privatanschaffung: Wenn die Ladestation rein für den privaten Gebrauch ohne Bezug zur Liegenschaft installiert wird, ist sie in der Regel nicht abzugsfähig.
  • In einigen Kantonen ist die Voraussetzung, dass es sich um eine bidirektionale Anlage handelt. Also eine Anlage, die nicht nur dem Betanken des Fahrzeugs dient, sondern in eine Photovoltaik-Lösung für die Liegenschaft eingebunden ist, bei der die Autobatterie auch als Energiespeicher genutzt werden kann.

Da die Regelungen kantonal unterschiedlich sind, lohnt es sich, die kantonalen Steuerinformationen zu prüfen.

Verrechnungssteuer zurückfordern: Die Drei-Jahres-Frist ist absolut einzuhalten

Wer die Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragen will, muss dies innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Jahren ab Fälligkeit der steuerbaren Leistung tun.

Verspätete Gesuche werden nicht mehr behandelt, selbst wenn der Steuerpflichtige behauptet, durch Dritte, z. B. Treuhänder, Berater oder fehlende Unterlagen, an der rechtzeitigen Einreichung gehindert gewesen zu sein.

Fazit: Die Verantwortung für die fristgerechte Einreichung des Rückerstattungsantrags liegt immer bei der steuerpflichtigen Person selbst, organisatorische Probleme oder Versäumnisse von Beratern gelten nicht als Entschuldigungsgrund. (Quelle: BGE 9C_687/2024 vom 25. September 2025)

Was ist eine Betriebstätte?

Der Begriff Betriebsstätte spielt für Unternehmen, die nicht nur in einem Kanton tätig sind eine wichtige Rolle, da es um die Steuerausscheidung zwischen Kantonen geht.

Hat ein Unternehmen:

  • den Hauptsitz in einem Kanton und
  • zusätzlich eine Betriebsstätte in einem anderen Kanton

müssen die Gewinne und das Kapital zwischen den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden. Jeder Kanton besteuert nur den Anteil, der wirtschaftlich seiner Steuerhoheit zuzuordnen ist.

Voraussetzungen für eine Betriebsstätte sind:

  • Es muss eine Geschäftseinrichtung vorhanden sein
  • Diese Geschäftseinrichtung muss fest sein, also keinen vorübergehenden Charakter haben.
  • Das Unternehmen muss seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise in dieser Einrichtung abwickeln.

Die steuerlichen Konsequenzen einer Betriebsstätte zeigen sich insbesondere in der interkantonalen Steuerausscheidung von Gewinn und Kapital. Dadurch wird sichergestellt, dass jeder Kanton nur jenen Teil besteuert, der ihm wirtschaftlich zuzuordnen ist, und eine interkantonale Doppelbesteuerung vermieden wird. Da die kantonalen Steuersätze unterschiedlich sind, kann die Aufteilung zudem einen spürbaren Einfluss auf die Gesamtsteuerbelastung des Unternehmens haben.

Gewinnausschüttung bei der AG und der GmbH

AG und GmbH dürfen ihren Gewinn nicht vollständig frei ausschütten. Das Schweizer Aktienrecht schreibt vor, dass vor einer Gewinnausschüttung zwingend Reserven zu bilden sind. Diese dienen dem Gläubigerschutz und der finanziellen Stabilität des Unternehmens.

Zunächst ist der gesetzliche Reserveanteil zu berücksichtigen: Fünf Prozent des Jahresgewinns müssen der gesetzlichen Gewinnreserve zugewiesen werden, bis diese zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve 20 Prozent des einbezahlten Aktien- bzw. Stammkapitals erreicht. Erst der danach verbleibende Gewinn ist grundsätzlich ausschüttungsfähig.

Zusätzlich können die Statuten oder die Generalversammlung die Bildung freiwilliger Reserven beschliessen. Auch diese reduzieren den Gewinn, der als Dividende ausbezahlt werden darf.

Entscheidend ist somit nicht der ausgewiesene Jahresgewinn, sondern der bilanzielle Gewinn nach Reservenbildung. Eine Ausschüttung entgegen diesen Vorgaben kann zu Rückforderungspflichten und haftungsrechtlichen Konsequenzen führen.

Feiertag zählt bei Fristberechnung

Ein Ehepaar aus dem Kanton Thurgau reichte eine Beschwerde gegen einen Steuerentscheid einen Tag zu spät ein. Sie dachten, die Frist beginne erst nach den Feiertagen zu laufen, doch das Bundesgericht stellte klar: Für den Start der Frist spielt es keine Rolle, ob der erste Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Wer sich verzählt, verliert. (Quelle: 9C_431/2025 vom 2.9.2025)