Immer mehr Eigentümer von AGs oder GmbHs erleben, dass die Steuerbehörde ihre Pensionskasse überprüft. Stuft die Behörde bestimmte Vorsorgeleistungen als «geldwerte Leistungen» ein, kann dies erhebliche finanzielle Folgen haben. In solchen Fällen gelten die Inhaber als bessergestellt gegenüber Mitarbeitenden ohne Firmenbeteiligung. Der Vorwurf lautet dann, dass Gewinne verdeckt ausgeschüttet werden, indem Beiträge in die Pensionskasse fliessen, ohne entsprechend besteuert zu werden.
Häufige Gründe für Einwände des Steueramts:
- Die Sparbeiträge der Inhaber sind im Verhältnis zum Lohn deutlich höher als die Beiträge der übrigen Mitarbeitenden.
- Der Arbeitgeber übernimmt einen höheren Anteil der Sparbeiträge als im Pensionskassen-Reglement vorgesehen.
- Vorsorgepläne, die nur Inhaber versichern, sehen eine rein patronale Finanzierung vor; das bedeutet, dass der Arbeitgeber alle Beiträge zahlt.
- Es bestehen Lücken zwischen Basis- und Kadervorsorge beim versicherten Lohn.
- Pensionskassen-Einkäufe werden nur für Inhaber übernommen, nicht aber für andere Mitarbeitende.
Folgen bei Beanstandungen:
- Ablehnung bestimmter Beiträge durch die Steuerbehörde.
- Neuberechnung der Sparbeiträge nach branchenüblichen Standards.
- Nachzahlungen von Gewinn- und Einkommenssteuern.
- Rückweisung von Pensionskassen-Einkäufen, wodurch Steuerersparnisse entfallen.
- Zusätzliche Beiträge an AHV und andere Sozialversicherungen können fällig werden.
Empfehlung:
Die Vorsorgelösung sollte regelmässig geprüft werden, um Probleme und Kosten zu vermeiden. In manchen Fällen ist ein Steuerruling sinnvoll. Fachliche Beratung hilft, die Vorsorge steuerlich optimal zu gestalten und Beanstandungen zu verhindern.