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Wie geht das mit der Gewinnverwendung?

Die Gewinnverwendung einer AG geht nach einem bestimmten Schema:
1) Zuweisung an die gesetzlichen Reserven: 5% des Jahresgewinns müssen in die gesetzliche Reserve eingezahlt werden, bis diese 20% des einbezahlten Aktienkapitals erreicht hat.
2) Dividenden-Ausschüttung an die Aktionäre: Nach der Zuweisung an die gesetzlichen Reserven kann ein Teil des Gewinns als Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Die Dividendenhöhe wird von der Generalversammlung beschlossen, die Aktionäre stimmen darüber ab, basierend auf einem Vorschlag des Verwaltungsrates.
3) Freiwillige Reserven: Das Unternehmen kann zusätzlich freiwillige Reserven bilden, um finanzielle Stabilität zu gewährleisten oder für zukünftige Investitionen.
4) Rückbehaltung von Gewinnen: Ein Teil des Gewinns kann im Unternehmen verbleiben, um das Eigenkapital zu stärken oder zukünftige Projekte zu finanzieren.

Schnellere Rückforderung der Verrechnungssteuer

Unternehmen können ihr Verrechnungssteuer-Guthaben mit dem Formular 25 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückfordern. Dies ist erst ab Ende des Kalenderjahres möglich. Übersteigt das Guthaben jedoch CHF 4'000, kann bereits im laufenden Jahr eine Abschlagszahlung mit Formular 21 beantragt werden.
Das kann sinnvoll sein, da die Steuerverwaltung auf Verrechnungssteuer-Guthaben keine Zinsen zahlt. Eine frühzeitige Rückforderung kann ausserdem die Liquidität eines Unternehmens kurz- bis mittelfristig verbessern.
Wichtig: Der Anspruch auf Rückerstattung verfällt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren gestellt wird.

Kein Verlustabzug nach Schätzungsbescheid möglich

Vor Bundesgericht gelangte eine Steuerpflichtige, die ihre Verluste aus früheren Jahren bei der Steuerberechnung 2019 abziehen wollte. Allerdings wurde sie für die Jahre 2017 und 2018 auf der Grundlage eines geschätzten Gewinns besteuert. Da sie in diesen Jahren keinen Einspruch eingelegt hat, ist der Abzug der Verluste für 2019 nicht mehr möglich. Die Beschwerde wurde deshalb abgewiesen. (Quelle: BGE 9C_134/2024 vom 22.8.2024)

Unterschied zwischen «Subjektsteuern» und «Objektsteuern»

In der Schweiz unterscheidet man zwischen Subjektsteuern und Objektsteuern:
Subjektsteuern: Diese Steuern berücksichtigen die persönlichen Verhältnisse einer Person, wie Einkommen, Vermögen oder familiäre Situation. Sie sind auf die Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers abgestimmt. Beispiel: Einkommenssteuer, Vermögenssteuer

Objektsteuern: Diese Steuern beziehen sich auf einen bestimmten Gegenstand (Objekt) und berücksichtigen die persönliche Situation des Steuerzahlers nicht. Beispiel: Mehrwertsteuer, Grundstückgewinnsteuer, Erbschaftssteuer.


Kurz gesagt: Subjektsteuern schauen auf die Person und ihre finanzielle Lage, während Objektsteuern nur das zu besteuernde Objekt (z.B. Kauf, Gewinn oder Besitz) im Blick haben.

Ein unterschriebenes Abgabeprotokoll genügt nicht, um Mieter für Schäden haftbar zu machen

Protokollformulare, die unmittelbar nach den Spalten für die Auflistung der Mängel und vor dem Unterschriftsteil die oft kleingedruckte und nicht näherbezeichnete Erklärung enthalten, dass der Mieter die Haftung für die aufgelisteten Mängel anerkennt und sich verpflichtet, die Reparaturkosten zu übernehmen, sind unzulässig.
Der Vermieter muss Mängel nach der Rückgabe innerhalb von zwei bis drei Werktagen beim Mieter melden, sonst verliert er seine Ansprüche.
Die frühere Annahme, der Mieter habe die Wohnung in gutem Zustand übernommen, gilt nicht mehr. Der Vermieter muss den Zustand mit einem Antrittsprotokoll belegen, da er die Beweislast für Schäden trägt. Eine gemeinsame Lebensdauertabelle von Eigentümer- und Mieterverband dient als verlässliche Grundlage. (Quelle: Bundesamt für Wohnungswesen).

Ferienwohnung im Ausland und die Schweizer Steuern: Eine kurze Übersicht

Eine Ferienimmobilien wird in der Schweiz nicht besteuert. Das Land, in dem sich die Immobilie befindet, erhebt die Steuern darauf. Die Gründe, warum Ferienimmobilien in der Steuererklärung anzugeben sind:

  • Steuerprogression: In der Schweiz wird das Einkommen progressiv besteuert. Das bedeutet, je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz. Der Wert der ausländischen Ferienwohnung und der daraus erzielte Ertrag (Eigenmietwert) wird zur Berechnung des weltweiten Einkommens hinzugezogen, auch wenn dafür keine Steuern in der Schweiz zu zahlen sind.

     

  • Vermögenssteuer: Der Wert der Ferienimmobilie wird auch für die Vermögenssteuer berücksichtigt.
     

Was bedeutet das konkret?

  • Eigenmietwert: Selbst wenn die Ferienwohnung für sich selbst genutzt wird, muss ein fiktiver Mietwert, ein Eigenmietwert, angeben werden. Als Eigenmietwert kann die Miete eines vergleichbaren Objekts zugezogen werden. Ansonsten muss der Eigenmietwert vom Vermögenssteuerwert abgeleitet werden: 4.25 Prozent des Steuerwerts. Der Eigenmietwert wird dem Einkommen zugerechnet.
     
  • Abzugsfähigkeit von Kosten: Kosten wie Hypothekarzinsen, Unterhaltskosten oder Abschreibungen können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Was ist ein AHV-Aufschub?

Ein AHV-Aufschub ist eine Möglichkeit, die Rente aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zu verschieben, um eine höhere Rente zu erhalten. Dies geschieht, indem die Rente um einen bestimmten Prozentsatz pro Monat verzögert wird, den sogenannten Aufschubzuschlag. Der Aufschubzuschlag beträgt 1,5% pro Monat. Das heisst, wenn eine Person die Rente um ein Jahr hinausschiebt, erhält sie eine Rente, die um 18% höher ist als ohne Aufschub (12 Monate à 1.5%).
Die rentenberechtigte Person erhält während der Dauer des Aufschubs keine Rente.
Es ist wichtig zu beachten, dass der AHV-Aufschub nur bis zum Alter von 70 Jahren möglich ist und dass die Rente ab dem Zeitpunkt des Aufschubs für den Rest des Lebens festgesetzt wird. Es gibt also keine Möglichkeit, die Rente später noch einmal anzupassen.
Die Schweizerischen Ausgleichskassen stellen einen Online-Rechner zur Schätzung der Rente zur Verfügung: www.ahv-iv.ch/r/escal
Der AHV-Aufschub ist eine individuelle Entscheidung und es gibt keine Pflicht, ihn in Anspruch zu nehmen. Es ist wichtig, die eigene finanzielle Situation sorgfältig zu überlegen und gegebenenfalls professionellen Rat einzuholen, bevor man sich für einen AHV-Aufschub entscheidet.

Veröffentlichung im Amtsblatt gilt als Zustellung

Gibt ein Steuerpflichtiger keine Zustelladresse in der Schweiz an oder bestimmt er keinen Vertreter, so können ihm Verfügungen und Entscheide durch Veröffentlichung im Amtsblatt zugestellt werden. Als «zugestellt» gilt dann der Tag der Veröffentlichung. (Quelle: BGE 9C_651/2024 vom 17.12.2024)

Vorsorgeausweise auch elektronisch erlaubt

Kann eine Vorsorgeeinrichtung sicherstellen, dass alle Informationen auf dem Versicherungsausweis auch auf einem Portal abrufbar sind, so kann auf einen Postversand verzichtet werden. Die versicherte Person hat das Recht, auf Verlangen einen physichen Vorsorgeausweis zu erhalten.