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Lohnausweise 2026: Wichtige Neuerungen im Überblick

Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Regelungen für den Lohnausweis. Sie sind erstmals auf die Lohnausweise für das Steuerjahr 2026 anzuwenden, also auf jene Lohnausweise, die im Jahr 2027 ausgestellt werden.

Entsprechend müssen Lohnbuchhaltung, Spesenreglemente und Pauschalen bereits für Abrechnungen ab dem 1. Januar 2026 angepasst werden.

1. Erhöhung der Fahrkostenpauschale

Die Pauschale für Geschäftsfahrten mit dem privaten Auto wird erhöht von CHF 0.70 auf CHF 0.75 pro Kilometer. Das betrifft mehrere Felder im Lohnausweis. Die Auszahlung des neuen Ansatzes ist auch dann erlaubt, wenn im bereits genehmigten Spesenreglement CHF 0.70/km erwähnt ist. Jedes Unternehmen muss für sich entscheiden, ob die höhere Pauschale bereits 2026 ausbezahlt wird.

2. Spesenreglemente müssen offiziell genehmigt sein

Die Wegleitung präzisiert, dass genehmigte Spesenreglemente inhaltlich den Mustervorlagen der Schweizerischen Steuerkonferenz entsprechen müssen. 

3. Höhere Freigrenze für Naturalgeschenke und Vergünstigungen

Nicht zu deklarierende Leistungen wie z. B. Geschenke oder Zutrittskarten wurden erweitert. Die Jahresgrenze wird auf CHF 600 pro Jahr angehoben. Es ist noch offen, inwieweit die AHV bei den üblichen Naturalgeschenken die Grenze von CHF 500 auf CHF 600 anpasst.

4. Teilzeitbeschäftigung markieren

Der Vermerk „Teilzeitbeschäftigung” in Ziffer 15 des Lohnausweises ist für betroffene Arbeitnehmer obligatorisch und nicht nur erwünscht.

5. Aktuelle Adresse

In Feld H ist die vollständige und aktuelle Wohnadresse des Arbeitnehmers (Name, vollständiger Vorname und Adresse) zum Zeitpunkt der Ausstellung anzugeben.

Meldepflicht für Kryptowährungen in der Steuererklärung

Die Meldepflicht für Kryptowährungen in der Schweiz bedeutet, dass alle Personen und Unternehmen ihre digitalen Vermögenswerte in der Steuererklärung angeben müssen, ähnlich wie Bankguthaben oder Wertschriften.

Die Bewertung erfolgt zum Jahresendkurs 31. Dezember in Schweizer Franken. Die Eidgenössische Steuerverwaltung veröffentlicht dafür jährlich eine Kursliste der wichtigsten Coins. Die Angabe erfolgt im Vermögensverzeichnis der Steuererklärung, während Gewinne aus Verkauf oder Handel als steuerpflichtiges Einkommen deklariert werden müssen. Die Meldung ist wichtig, da das Nichtdeklarieren von Kryptowährungen zu Nachsteuern und Bussen führen kann.

Milchbüechli-Rechnung: Gesetzlich erlaubt, praktisch oft ungenügend

Theoretisch dürfen kleine Unternehmen, Vereine oder Stiftungen mit tiefen Umsätzen oder ohne Handelsregisterpflicht ihre Finanzen stark vereinfacht erfassen: nur Einnahmen, Ausgaben und Vermögen notieren. Doch in der Praxis lohnt sich das kaum. Warum?

1. Steueramt und Banken wollen mehr: Steuerbehörden fordern oft Angaben zu Abschreibungen, Forderungen oder Rückstellungen, um den Gewinn korrekt zu berechnen. Banken verlangen für Kredite meist eine vollständige Bilanz, die Milchbüchli-Rechnung reicht da nicht.

2. Mehr Übersicht, weniger Risiko: Eine einfache Geldflussrechnung wie die Milchbüchli-Rechnung ist, zeigt z. B. nicht, ob ein Unternehmen wirklich profitabel ist oder ob bald Liquiditätsengpässe drohen. Eine minimale doppelte Buchhaltung gibt hier mehr Klarheit und spart am Ende oft Steuern, weil alles sauber abgebildet wird.

3. Nachträglicher Aufwand ist teurer: Wer später doch detailliertere Unterlagen braucht, z. B. bei einer Steuerprüfung, zahlt oft mehr für die Nacharbeit, als eine einfache Buchhaltung von Anfang an gekostet hätte.

Fazit: Die Milchbüchli-Rechnung spart zwar kurzfristig Zeit, kann aber steuerliche Nachteile bringen oder bei Finanzierungsgesprächen zum Problem werden. Eine schlanke, aber vollständige Buchhaltung ist meist die bessere Wahl, auch für kleine Betriebe.

Eine Auszugsgarantie hilft bei einer Sanierungskündigung

Wenn ein Vermieter eine ganze Liegenschaft sanieren will, kann er alle Mietverträge kündigen, auch die von Geschäftsmietern; eine sogenannte Sanierungskündigung. Das kann für den Geschäftsmieter einen Standortverlust bedeuten.

Mit einer Auszugsgarantie kann der Mieter versuchen, die Kündigung abzuwenden. Dabei sichert der Mieter dem Vermieter verbindlich zu, dass er für die Dauer der Sanierung auszieht und auf weitere Ansprüche verzichtet.

Wann wirkt die Auszugsgarantie?

  • Sie muss vor der Kündigung abgegeben werden.
  • Sie muss klar und verbindlich formuliert sein.
  • Der Mieter muss das Mietobjekt tatsächlich für die Sanierung freigeben können.
  • Das Mietobjekt muss nach der Sanierung weiter bestehen (kein Abriss oder radikale Umbauten).

Wichtig:

  • Eine Auszugsgarantie nach der Kündigung hilft meist nicht mehr.
  • Der Vermieter kann die Miete nach dem Wiedereinzug nur im gesetzlichen Rahmen erhöhen.
  • Eine lange Vertragslaufzeit ist der beste Schutz.

Fazit: Eine Auszugsgarantie kann eine Sanierungskündigung verhindern, wenn sie rechtzeitig, klar und umsetzbar ist. Sie nützt aber nichts, wenn das Mietobjekt abgerissen oder grundlegend umgebaut wird.

Richtig reagieren bei einem Auskunftsgesuch von Mitarbeitenden

Mitarbeitende oder Anwälte können vom Arbeitgeber alle persönlichen Daten des Mitarbeitenden wie z. B. das Personaldossier verlangen. Dies geschieht oft, um mögliche Klagen vorzubereiten. 

Nach dem Datenschutzgesetz hat jeder Arbeitnehmer das Recht, seine gespeicherten Daten einzusehen. Während Arbeitgeber solche Informationen früher oft unkompliziert weitergaben, prüfen sie heute deutlich sorgfältiger, ob ein entsprechendes Gesuch rechtlich zulässig ist, und lehnen Anfragen entsprechend häufiger ab.

Der Arbeitgeber kann die Auskunft ablehnen, wenn:

  1. Zweckwidrigkeit: Das Gesuch dient nicht dem Datenschutz, sondern z. B. einer "Fishing Expedition", d.h. dem Ausspähen von Beweisen für Klagen. Beispiel: Der Arbeitnehmer will nur prüfen, ob er eine Klage gewinnen könnte.
  2. Gesetzliche Einschränkungen: z. B. bei Berufsgeheimnissen von Ärzten oder Anwälten.
  3. Interessen Dritter: Wenn die Daten andere Personen betreffen.
  4. Querulatorisches Gesuch: Wenn das Gesuch offensichtlich nur Ärger machen soll.

Wenn der Arbeitgeber die Auskunft verweigert, muss er dem Mitarbeitenden innerhalb von 30 Tagen mitteilen, warum er dies tut. Ist der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden, kann er gerichtlich klagen, aber erst nach einem Schlichtungsverfahren.

Wichtige Hinweise für Arbeitgeber:

  • Falsche oder unvollständige Auskünfte können strafbar sein.
  • Im Zweifel keine Auskunft erteilen: Das DSG bestraft nur falsche oder unvollständige Auskünfte, nicht die komplette Verweigerung.
  • Keine Vollständigkeitserklärung abgeben: Der Arbeitnehmer kann das verlangen, aber der Arbeitgeber muss sie nicht geben, das Gesetz sieht das nicht vor.

Die Trennung zählt, nicht das Bankkonto oder die Kreditkarte

Eine Frau und ihr Ehemann lebten 2017 und 2018 tatsächlich getrennt. Die Frau argumentierte bei den Steuerbehörden, dass sie wirtschaftlich noch nicht unabhängig gewesen sei, weil sie kein eigenes Bankkonto hatte und die Kreditkarte ihres Mannes nutzte.

Sie forderte daher eine gemeinsame Steuerveranlagung für diese Jahre. Das Gericht lehnte ihre Beschwerde ab, da die faktische Trennung ausreicht, um getrennt besteuert zu werden. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ändert daran nichts. 

Fazit: Auch wenn eine Person nach der Trennung noch finanziell vom Partner abhängig ist, wird sie steuerlich als getrennt behandelt, wenn die Trennung tatsächlich stattgefunden hat. (Quelle: BGE 9C_277/2024 vom 27.5.2024)

Wann ein privater Autoverkauf zur mehrwertsteuerpflichtigen Händlertätigkeit wird

Das Gericht musste entscheiden, ob eine Privatperson durch den Kauf und Verkauf von Luxusautos mehrwertsteuerpflichtig wurde. Da die Fahrzeuge jeweils nur sehr kurz gehalten wurden, zahlreiche An- und Verkäufe stattfanden und die Umsätze mit rund CHF 1,5 Mio. deutlich über den privaten Bedarf hinausgingen, wertete das Gericht das Vorgehen als planmässige Händlertätigkeit. Zudem trat der Betroffene wie ein Händler auf und hätte ohne Besteuerung einen unfairen Wettbewerbsvorteil gehabt. Deshalb wurde er als mehrwertsteuerpflichtig eingestuft, und seine Beschwerde wurde abgewiesen. (Quelle: BGE A-3867/2025 vom 24.11.25)