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Freunden etwas hinterlassen: so vermeidet man Streit

Wenn jemand stirbt, wird sein Vermögen nach den Regeln des Erbrechts verteilt. Oft entstehen dabei Konflikte, weil der letzte Wille unklar ist oder nicht richtig festgehalten wurde. Wer also einem Freund oder einer Freundin etwas hinterlassen möchte, sollte das genau und rechtlich korrekt regeln.

Erbschaft
Wer als Erbe eingesetzt wird, tritt rechtlich an die Stelle der verstorbenen Person. Das bedeutet: Erben erhalten nicht nur Vermögen, sondern übernehmen auch Schulden. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, und hier entstehen oft Streitigkeiten, weil alles gemeinsam entschieden werden muss.

Vermächtnis oder Legat

Ein Vermächtnis ist einfacher: Eine Person erhält einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag, ohne Erbe zu werden. Zum Beispiel kann man im Testament festhalten: «Mein bester Freund soll meine Gitarre erhalten.»

Der Freund wird dann nicht Teil der Erbengemeinschaft, sondern hat nur einen Anspruch auf diesen Gegenstand.

Fazit: Unterscheiden Sie in Ihrem Testament klar zwischen Erbschaft und Vermächtnis. Verwenden Sie die Verben «vererben» und «vermachen» präzise, um Missverständnisse zu vermeiden. Achten Sie zudem darauf, dass die Pflichtteile von Ehepartnern und Kindern gewahrt bleiben. Werden diese verletzt, kann der Anspruch des Vermächtnisnehmers entsprechend gekürzt oder ganz aufgehoben werden.

Teilzeitarbeit: Das sind die Auswirkungen auf die Vorsorge

Teilzeitarbeit kann erhebliche Lücken in der Altersvorsorge verursachen:

  • Weniger Einkommen bedeutet geringere Sparbeiträge für die Pension.
  • Viele Pensionskassen wenden den vollen Koordinationsabzug an, was die versicherten Leistungen zusätzlich reduziert.

Mögliche Massnahmen

  • Prüfen, ob die Pensionskasse den Koordinationsabzug proportional zum Beschäftigungsgrad anpasst (teilzeitfreundliche Regelung).
  • Auf die AHV-Beiträge achten: Eine Vollrente wird nur gewährt, wenn ab dem 21. Lebensjahr lückenlos Beiträge einbezahlt wurden. Fehlende Jahre können innerhalb von fünf Jahren nachgezahlt werden.
  • Zusätzlich privat vorsorgen: Einzahlungen in die Säule 3a sind sinnvoll, auch wenn nicht der Höchstbetrag erreicht wird.
  • Bei längerer Teilzeitarbeit lohnt sich eine Beratung, um die Vorsorgelücke frühzeitig zu erkennen und zu schliessen.

Bonus, Gratifikation & Co.: Wie Sonderzahlungen funktionieren

Sonderzahlungen umfassen verschiedene Formen von Zusatzzahlungen, die über den regulären Lohn hinausgehen. Dazu gehören

  • Der Anteil am Geschäftsergebnis
  • Provisionen und
  • Gratifikationen.


Anteil am Geschäftsergebnis: Hier erhält die berechtigte Person einen vertraglich festgelegten prozentualen Anteil an einer vordefinierten Kennzahl. Die genauen Parameter werden im Vertrag geregelt, und die berechtigte Person hat das Recht, Einsicht in die Erfolgsrechnung zu verlangen.


Provisionen: Eine Provision ist eine prozentuale Entschädigung, die beim Abschluss eines bestimmten Geschäfts fällig wird. Auch hier sind die Auszahlungsbedingungen vertraglich festgelegt.


Gratifikation: Eine Gratifikation ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die zusätzlich zum Lohn zu einem bestimmten Anlass gewährt wird. Im Gegensatz zu Provisionen oder Lohnbestandteilen hat der Arbeitgeber hier mehr Spielraum: Er kann frei über Höhe, Grund und Zeitpunkt der Auszahlung entscheiden. Zudem kann er die Gratifikation bei Krankheit oder Kündigung kürzen oder verweigern.

Aber Achtung: Wenn der Arbeitgeber die Gratifikation drei Jahre lang ohne Vorbehalt auszahlt, kann daraus ein Anspruch entstehen, selbst wenn im Vertrag steht, dass die Zahlung freiwillig ist. Das nennt man "konkludentes Verhalten": Durch die regelmässige Zahlung entsteht eine Erwartungshaltung, und die freiwillige Zahlung wird zur Pflicht.


Unterschiede zwischen den Vergütungsformen

  • Lohn, Provision und Anteil am Geschäftsergebnis sind vertraglich geregelt und stehen in direktem Zusammenhang mit erbrachten Leistungen.
  • Gratifikationen sind freiwillig und nicht an konkrete Leistungen gebunden. Sie gelten nur dann als echte Gratifikation, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen bestehen und die Zahlung nicht im Voraus festgesetzt wurde.


13. Monatslohn: Der 13. Monatslohn ist kein freiwilliges Dankeschön, sondern ein vertraglich festgelegter Lohnbestandteil. Bei Austritt besteht ein Anspruch auf eine anteilige Auszahlung.


Bonus: Der Begriff „Bonus“ ist gesetzlich nicht definiert. Ob es sich um Lohn oder Gratifikation handelt, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab:

  • Leistungsabhängiger Bonus (z.B. bei Zielerreichung) gilt als Lohn.
  • Freiwilliger Bonus (z.B. bei Dienstjubiläen ohne Vereinbarung) ist eine Gratifikation.

Fazit: Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Vergütung, sondern die Gesamtbetrachtung der Vereinbarung. Arbeitgeber sollten sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst sein, um unerwartete finanzielle Verpflichtungen zu vermeiden.

Kein Anspruch auf elektronische Akteneinsicht

Das Recht auf Akteneinsicht ist erfüllt, wenn die Einsicht vor Ort oder durch eine bevollmächtigte Person möglich ist. Es besteht kein Anspruch auf elektronische Akteneinsicht. Wer angebotene Einsichtsmöglichkeiten nicht nutzt, kann sich später nicht auf eine Verletzung des Einsichtsrechts berufen. (Quelle: BGE 9C_473/2025 vom 18.10.2025) 

Kein Steuerabzug für den Unterhalt bei gemeinsamem Konto

Ein geschiedener Mann zahlte 84’324 CHF Unterhalt für seine Ex-Frau und die gemeinsamen Kinder. Da die Frau in Spanien kein eigenes Konto eröffnen konnte, überwies er das Geld auf ein gemeinsames Bankkonto.

Die Steuerbehörden erkannten den Unterhalt nicht als abzugsfähig an, weil das Geld nicht tatsächlich von seinem Vermögen abgeflossen war, es blieb ja auf dem gemeinsamen Konto. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Beschwerde des Mannes wurde abgewiesen. (Quelle: BGE 9C_286/2024 vom 1.101.2025)

Worum geht’s bei der sozialen Untersuchungsmaxime?

Wenn jemand vor Gericht geht und von einer Fachperson vertreten wird, zum Beispiel von einem Anwalt oder einem erfahrenen Gewerkschaftsvertreter, dann hilft das Gericht weniger aktiv mit, den Fall aufzuklären.

Normalerweise muss das Gericht in bestimmten Verfahren, z.B. bei Arbeitsstreitigkeiten unter 30'000 Franken, selbst mithelfen, die Fakten zu finden, vor allem wenn die Person keine juristische Erfahrung hat. Das nennt man die soziale Untersuchungsmaxime.

Aber: Wenn die Person eine beruflich qualifizierte Vertretung hat, geht das Gericht davon aus, dass diese Fachperson weiss, wie man einen Fall richtig vorbereitet. Deshalb mischt sich das Gericht weniger ein und erwartet, dass die Vertretung alles Wichtige selbst vorbringt.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer klagt gegen seinen Arbeitgeber. Wenn er allein ist, hilft das Gericht ihm, die richtigen Fragen zu stellen. Wenn er aber von einer Gewerkschaftssekretärin oder einem Anwalt vertreten wird, macht das Gericht weniger, weil es davon ausgeht, dass die Vertretung den Fall professionell führt.