Ab 1. Januar 2025 können in der Schweiz erwerbstätige Personen, die ab Inkrafttreten der Vorlage nicht jedes Jahr die maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a einbezahlt haben, diese Beiträge künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend noch einzahlen und diese Einkäufe von den Steuern abziehen.
Voraussetzung ist, dass in dem Jahr, in dem der Einkauf gemacht wird, und dem Jahr, für das rückwirkend eingezahlt wird, die Säule 3a-Beiträge zulässig sind. Ausserdem muss der jährliche Maximalbetrag im Einkaufsjahr bereits vollständig einbezahlt worden sein. Der nachträgliche Einkauf ist pro Jahr auf den maximalen Säule-3a-Beitrag begrenzt (z. B. 2025 maximal CHF 7'258).
Beitragslücken die bis zum 31. Dezember 2024 entstanden sind, können nicht mit einem Einkauf ausgeglichen werden.