Mit der AHV-Reform 21, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, wurden neue Regeln für den gestaffelten Bezug von Vorsorgekapital eingeführt. Hier die wichtigsten Punkte:
1. Kapitalbezüge in drei Schritten
▪ Altersleistungen können nun in maximal drei Schritten in Kapitalform bezogen werden.
▪ Alle Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres zählen als ein Schritt.
▪ Nach dem dritten Schritt ist nur noch ein Rentenbezug möglich.
2. Regeln für Teilpensionierung
▪ Erster Teilbezug: Der erste Bezug muss in der Regel mindestens 20% der gesamten Altersleistung ausmachen, ausser die Vorsorgeregelung erlaubt weniger.
▪ Dauerhafte Lohnreduktion: Der Beschäftigungsgrad muss dauerhaft reduziert und der versicherte Lohn entsprechend angepasst werden.
▪ Mindestabstand: Zwischen den Teilbezügen muss mindestens ein Jahr liegen. Bei kürzeren Abständen prüft die Steuerbehörde genau, ob dafür triftige Gründe vorliegen.
3. Steuerliche Aspekte
▪ Gestaffelte Kapitalbezüge können steuerlich vorteilhaft sein, da die Steuerprogression dadurch gemildert wird.
▪ Vorsorgeleistungen, die über mehrere Jahre verteilt werden, senken die Steuerbelastung.
4. Kantonale Unterschiede
▪ Im Kanton Zürich sind ab sofort drei Kapitalbezüge steuerlich zulässig, was mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen harmoniert.
▪ In anderen Kantonen können abweichende Regelungen gelten.
Fazit: Die AHV-Reform 21 schafft klare Vorgaben für Kapitalbezüge bei Teilpensionierung. Wer eine Teilpensionierung plant, sollte die spezifischen Regeln des jeweiligen Kantons berücksichtigen und sich über mögliche steuerliche Vorteile informieren.